Der gesetzliche Auftrag für das BEM ist in § 167 Abs. 2 SGB IX Sozialgesetzbuch (SGB) formuliert: „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). […]“
Create change – nichts ist so beständig wie der Wandel
Der Satz von Heraklit “Nichts ist so beständig wie der Wandel” bringt zum Ausdruck, dass Veränderungen zum Leben gehören. Sie betreffen körperliche, psychische und auch